Zur Haftung des Vermieters wegen illegalem Filesharing bei Überlassung des WLAN-Zugang

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15.02.2012, 142 C 10921/11, entschieden, dass ein Vermieter nicht als Störer für die über seinen WLAN-Anschluss von seinem Mieter begangene Urheberrechtsverletzung (illegales Filesharing über P2P-Netzwerke) haftet, wenn er sich vertraglich vom Mieter zusichern lässt, dass dieser das Internet nicht für illegale Zwecke nutzt.

Im konkreten Fall hatte der Rechteinhaber im Jahr 2007 einen Internetanschlussinhaber wegen illegales Filesharing über P2P-Netzwerke von Musik abgemahnt. Der abgemahnte Anschlussinhaber gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, zahlte jedoch weder die Abmahnkosten noch den Schadensersatzbetrag. Viel später erhob der Rechteinhaber vertreten durch seine Anwälte beim Amtsgericht München Kostenklage, allerdings ohne Erfolg. Es war nämlich so, dass der abgemahnte Anschlussinhaber und seine Ehefrau Eigentümer eines Mehrfamilienhauses waren. Eine der dort befindlichen Wohnungen bewohnten sie selbst und allein. Eine andere Wohnung war vermietet, wobei dieser Mieter nach der Abmahnung „über Nacht“ auszog und nicht mehr auffindbar war. Im Mietvertrag war sinngemäß vereinbart, dass bei Nutzung des WLAN das geltend gemachte Recht einzuhalten sei und keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigt, verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen.

Im Prozess vor dem Landgericht München konnte der verklagte Abgemahnte beweisen bzw. das Gericht davon überzeugen, dass er im fraglichen Zeitpunkt zumindest nicht selbst am PC die illegalen Down- und Uploads vorgenommen haben konnte, weil er selbst ortsabwesend war. Insofern kam eine Haftung als Täter (Unterlassunng, Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz) nicht in Betracht. Die tatsächliche Vermutung, die gegen ihn als Inhaber des Anschlusses, von welchem aus die Rechtsverletzung erfolgte, streitet, war damit widerlegt.

Aber auch eine Haftung als Störer (Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten) kam nicht in Betracht. Denn Voraussetzung wäre hierfür gewesen, dass der abgemahnte Beklagte Prüfpflichten verletzt hätte. Eine Verletzung von Prüfpflichten war dem Abgemahnten aber nicht vorzuwerfen. Mit Aufnahme der Klausel im Mietvertrag, mit der sich der Beklagte seitens seines Mieters zusichern ließ, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, hatte der Beklagte seine Prüfpflichten erfüllt. Zudem stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten als technisch versierter und gelernter Radio- und Fernsehtechniker kein offenes, sondern ein gesichertes WLAN betrieb.

Zusammenfassung: Wer als abgemahnter Anschlussinhaber eines Internetzugangs nachweisen kann, nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen zu haben und eine dritte Person benennen kann, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sowie nachweisen kann, dass er seine Prüf- und Absicherungspflichten beachtet hat, haftet weder als Täter noch als Störer. An diesen entlastenden Vortrag nebst Beweis sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

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